Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 106 Beweisaufnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/106#abs-1 (1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/106#abs-2 (2) In der Hauptverhandlung können Niederschriften über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Einer nochmaligen Vernehmung von Personen, deren Aussage in einer richterlichen Niederschrift enthalten ist, bedarf es nicht. Für Niederschriften aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Soldaten stattfindet. In diesem Fall können alle Niederschriften aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren, den Vorermittlungen und den Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten verlesen werden. § 251 der Strafprozessordnung bleibt im Übrigen unberührt. Soweit die Personalunterlagen des Soldaten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/106#abs-3 (3) Wird ohne Anwesenheit des Soldaten verhandelt, trägt der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann im Fall der großen Besetzung einen weiteren Richter mit der Berichterstattung beauftragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/106#abs-4 (4) Zeugen und Sachverständige werden vernommen, soweit nicht der Soldat und der Wehrdisziplinaranwalt auf die Vernehmung verzichten oder das Truppendienstgericht sie für unerheblich erklärt. Der wesentliche Inhalt der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen ist in die Niederschrift über die Hauptverhandlung aufzunehmen.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 106 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10Gerichtliches Disziplinarverfahren; Umgehung des Verlesungsverbots des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO 2002; Belehrungsfehler; Beweisverwertungsverbot; Widerspruch des Soldaten; Vernehmung der Vertrauensperson als ZeugeZitiert von 25
- BVerwG, 15.08.2024 – 2 WD 6/24Dienstgradherabsetzung wegen Verstoßes gegen die nachwirkende Verfassungstreuepflicht durch reichsbürgertypisches VerhaltenZitiert von 8
- BVerwG, 28.09.2011 – 2 WD 18/10Ausländisches Strafurteil; Bindungswirkung; Strafbefehlsverfahren; Ermittlungen zur Rechtskraft; LösungsbeschlussZitiert von 9
- BVerwG, 23.03.2017 – 2 WD 16/16Verstoß gegen politische Treuepflicht; "Hitlergruß" und Alkoholkonsum im Ausland; Verhandlung in AbwesenheitZitiert von 40
- BVerwG, 27.03.2012 – 2 WD 16/11Strafurteil in abgekürzter Form; Bindungswirkung; Aufklärungsmangel; Amtsermittlungspflicht; ZurückverweisungZitiert von 24
- BVerwG, 08.03.2012 – 2 WD 30.11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.01.2024 – 2 WD 9/23Beweisbeschluss sowie Ablehnung der Befangenheit der Sachverständigen
- BVerwG, 25.10.2023 – 2 WD 9.23Wehrdisziplinarverfahren; Anforderungen an die Beweiserhebung zur politischen Ausrichtung der Identitären Bewegung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 15.08.2023 – 2 WDB 1/23Zur Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen nach § 126 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WDOZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.